Bewer­tungs­an­läs­se

Anlässe Immobilienwertermittlung

Fol­gen­de Bewer­tungs­an­läs­se sind mög­lich:

  • Ankauf oder Ver­kauf einer Immo­bi­lie
  • Reduzierung/​Überprüfung der Erb­schafts­steu­er
  • Kon­trol­le und Fest­set­zen der Pri­vat- oder Gewer­be­mie­te
  • Ren­di­te­pro­gno­sen für Inves­to­ren
  • Ent­eig­nung und Ent­schä­di­gung
  • Belei­hung von Immo­bi­li­en oder Grund­stü­cken
  • Ver­stei­ge­run­gen
  • Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zun­gen
  • Ver­si­che­rungs­ab­schluss oder ‑ände­rung
  • Grund­stücks­tausch
  • Schei­dungs­aus­ein­an­der­set­zun­gen

…und vie­le Grün­de mehr.

Wann ist ein Gut­ach­ten sinn­voll?

Immo­bi­li­en­be­wer­tung vor dem Erwerb

Eine Immo­bi­li­en­be­wer­tung hilft fest­zu­stel­len, ob der ange­bo­te­ne Immo­bi­li­en­kauf­preis dem tat­säch­li­chen ″Markt­wert″ ent­spricht. Ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten bie­tet somit eine sach­li­che Grund­la­ge für Preis­ver­hand­lun­gen und stellt sicher, dass letzt­end­lich der aus­ge­han­del­te Kauf­preis ange­mes­sen ist.
Nicht nur der Wert des zu schät­zen­den Objek­tes wird trans­pa­rent, son­dern es wer­den auch mög­li­che zukünf­ti­ge Repa­ra­tur­kos­ten iden­ti­fi­ziert sowie ande­re Maß­nah­men, die sich bei­spiels­wei­se Wert stei­gernd auf die Immo­bi­lie aus­wir­ken kön­nen.
Sie kön­nen sich somit nicht nur beim Erwerb der Immo­bi­lie viel Geld und Ärger erspa­ren, son­dern auch mit Hil­fe des Gut­ach­tens Sanie­rungs­maß­nah­men iden­ti­fi­zie­ren, die in naher Zukunft not­wen­dig wer­den könn­ten.
Dar­über hin­aus bie­tet es dem Käu­fer gute Argu­men­te für Kauf- und Finan­zie­rungs­ver­hand­lun­gen mit dem Ver­käu­fer und Geld­in­sti­tu­ten.

Immo­bi­li­en­be­wer­tung beim Ver­kauf

Auch aus Sicht des Ver­käu­fers ist eine Immo­bi­li­en­be­wer­tung eine sinn­vol­le Inves­ti­ti­on.
Nur ein Sach­ver­stän­di­ger kann den Markt­wert des Objekts fun­diert ermit­teln, indem er alle wich­ti­gen Eigen­schaf­ten der Immo­bi­lie berück­sich­tigt, wie zum Bei­spiel den Zustand der Bau­sub­stanz, Instand­hal­tungs­rück­stau oder Ein­tra­gun­gen im Grund­buch, die den Wert beein­flus­sen. Lai­en kön­nen aus die­sen Fak­to­ren nicht die ent­spre­chen­den Rück­schlüs­se zie­hen.
Eine Immo­bi­li­en­be­wer­tung durch einen Sach­ver­stän­di­gen kann somit nicht durch einen ein­fa­chen Ver­gleich mit ande­ren ange­bo­te­nen Immo­bi­li­en ersetzt wer­den, da nur ein Fach­kun­di­ger even­tu­el­le Män­gel oder beson­de­re Stär­ken, wel­che den Wert beein­flus­sen, iden­ti­fi­zie­ren kann.

Soll­ten sich bei dem Besich­ti­gungs­ter­min zur Auf­nah­me der Objekt­da­ten zur Immo­bi­li­en­be­wer­tung grö­ße­re Schä­den am Objekt zei­gen, so kön­nen wir zur Inau­gen­schein­nah­me kurz­fris­tig einen Sach­ver­stän­di­gen für Bau­schä­den aus unse­rer Büro­ge­mein­schaft hin­zu­zie­hen. Somit kann auch hier schnell Klar­heit geschaf­fen wer­den, ohne die eigent­li­che Bewer­tung groß­ar­tig zu ver­zö­gern.

In der Ver­kaufs­ver­hand­lung stellt das Gut­ach­ten eine sach­li­che Grund­la­ge dar, um auf Beson­der­hei­ten der Immo­bi­lie ein­zu­ge­hen und so eine Argu­men­ta­ti­ons­ket­te auf­bau­en zu kön­nen.

Immo­bi­li­en­be­wer­tung bei Belei­hung

Wenn Sie eine Ihrer Immo­bi­li­en belei­hen, z.B. eine Hypo­thek auf­neh­men wol­len, ist die Ermitt­lung Ihres Wer­tes durch einen Gut­ach­ter die Vor­aus­set­zung hier­für.

Um einen Kre­dit zu erhal­ten, müs­sen alle Finanz­da­ten, und damit auch der Wert der vor­han­de­nen Immo­bi­lie, geschätzt wer­den.
Für die Belei­hung wird ein Wert der Immo­bi­lie ermit­telt, der zu jedem Zeit­punkt durch ihre Ver­äu­ße­rung erzielt wer­den kann.

Je gerin­ger der Wert im Gut­ach­ten aus­fällt, des­to nied­ri­ger fällt somit die zu erzie­len­de Kre­dit­sum­me aus.

Als Unter­neh­mer kön­nen Sie gewerb­li­che oder pri­va­te Immo­bi­li­en als Sicher­heit für Fir­men­kre­di­te ein­set­zen. Für die Belei­hung ist also ein Immo­bi­li­en­gut­ach­ten not­wen­dig.

Immo­bi­li­en­be­wer­tung bei Bilan­zie­rung

Bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men oder sol­che mit aus­län­di­schen Mut­ter­ge­sell­schaf­ten bilan­zie­ren nach IAS (= Inter­na­tio­nal Accoun­ting Stan­dards) oder IFRS (=Inter­na­tio­nal Finan­cial Report­ing Stan­dards).
IAS 16 § 31 schreibt bei­spiels­wei­se vor, dass für die Bilan­zie­rung der aktu­el­le Zeit­wert von Grund­stü­cken und Gebäu­den anzu­ge­ben ist. Hier­un­ter ist der Ver­kehrs­wert der betref­fen­den Immo­bi­li­en zu ver­ste­hen.
Daher ist es für die­se Unter­neh­men zwangs­läu­fig nötig, die in Ihrer Bilanz vor­han­de­nen Immo­bi­li­en durch einen Gut­ach­ter bewer­ten zu las­sen, da nur die­ser den Ver­kehrs­wert eines Objek­tes ermit­teln kann.

Immo­bi­li­en­be­wer­tung bei Erb­schaft

Ist eine Immo­bi­lie Bestand­teil einer Erb­schaft, ver­an­schlagt das Finanz­amt die zu zah­len­de Erb­schafts­steu­er auch anhand des Immo­bi­li­en­wer­tes. Die Ermitt­lung des Wer­tes wird vom Amt über­wie­gend anhand eines ein­fa­chen Stan­dard­ver­fah­rens vor­ge­nom­men.
Sofern fest­steht, dass der vom Amt fest­ge­setz­te Wert den eigent­li­chen Immo­bi­li­en­wert deut­lich über­steigt und damit gleich­zei­tig die fäl­li­ge Steu­er höher als not­wen­dig aus­fällt, kann die­ser ange­foch­ten wer­den. Nur ein Gut­ach­ten vom Immo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­gen ist in die­sem Fall ein vom Finanz­amt aner­kann­tes Doku­ment.

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